Bewirtungsbeleg, Eigenbeleg, Aufbewahrungsfristen + Vorlagen
Was muss auf einen Bewirtungsbeleg, damit das Finanzamt ihn anerkennt? Nach dem Einkommensteuergesetz fünf Angaben – Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen –, von dir unterschrieben; dann zählen 70 % der Bewirtung als Betriebsausgabe. Dazu: Eigenbeleg, Kleinbetragsrechnung und Aufbewahrung, mit Vorlagen, Stand 2026.
Was ist ein Beleg – und musst du ihn ans Finanzamt schicken?
Ein Beleg ist alles, was einen Geschäftsvorfall nachweist, und ans Finanzamt schickst du ihn nicht: Du bewahrst ihn auf und zeigst ihn erst, wenn das Finanzamt danach fragt. Kein Beleg, keine Buchung. Wie Belege in deine Buchhaltung kommen und was sonst dazugehört, zeigt die Übersicht Buchhaltung.
Die GoBD, die Regeln des Bundesfinanzministeriums für Bücher und Belege in elektronischer Form, nennen als Belege unter anderem:
- Rechnungen und Kassenbons
- betriebliche Kontoauszüge und Zahlungsbelege
- Lieferscheine, Aufträge und Auftragsbestätigungen
- Verträge und Gutschriften
- Bescheide über Steuern oder Gebühren
Gibt es keinen fremden Beleg, schreibst du selbst einen: den Eigenbeleg (mehr dazu unten).
Früher lagen der Steuererklärung Belege bei; heute gilt die Belegvorhaltepflicht. Das Finanzamt NRW fasst es so zusammen: Belege sind „in der Regel nur dann erforderlich, wenn Sie vom Finanzamt direkt dazu aufgefordert werden“. Fragt das Finanzamt nach, schickst du sie online über ELSTER, oder du fotografierst sie mit der App MeinELSTER+.
Ob du nach Datum, Art der Ausgabe oder Belegnummer ablegst, schreibt niemand vor – du musst nur jeden Beleg wiederfinden.
Diese Pflichten gelten gleich, ob du freiberuflich arbeitest oder ein Gewerbe hast – auch ein Kleingewerbe: Wer den Gewinn mit der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt, muss Unterlagen nach § 147 AO genauso aufbewahren. Unterschiedlich ist nur die Vorsteuer: Wenn du die Kleinunternehmerregelung nutzt, ziehst du keine ab.
Was muss auf einen Bewirtungsbeleg?
Auf den Bewirtungsbeleg gehören fünf Angaben – Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen –, zeitnah aufgeschrieben und von dir unterschrieben. Im Restaurant genügen Anlass und Teilnehmer, wenn du die Rechnung des Restaurants anheftest; Ort, Tag und Höhe stehen dann auf der Rechnung.
So steht es in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Ein amtliches Formular gibt es nicht: Der Bewirtungsbeleg ist ein formloses Dokument, das du selbst erstellst – ein Eigenbeleg. Das Bundesfinanzministerium verlangt, dass du ihn zeitnah schreibst und unterschreibst.
| Angabe | Wer sie liefert |
|---|---|
| Ort der Bewirtung | die Rechnung des Restaurants |
| Tag der Bewirtung | die Rechnung des Restaurants |
| Höhe der Aufwendungen | die Rechnung des Restaurants |
| Teilnehmer | du |
| Anlass | du |
| Unterschrift | du |
Der Anlass nennt den betrieblichen Grund der Bewirtung – zum Beispiel das Projekt, um das es ging, oder das Gespräch über einen neuen Auftrag.
Für Bewirtungen ab dem 1. Januar 2025 gilt das BMF-Schreiben vom 19. November 2025. Es ersetzt das Schreiben vom 30. Juni 2021, das nur noch für Bewirtungen bis zum 31. Dezember 2024 gilt. Viele Seiten im Netz zitieren noch das alte Schreiben.
Die Rechnung des Restaurants: Kasse, über 250 €, Trinkgeld
Hat das Restaurant eine elektronische Kasse, zählt nach dem BMF-Schreiben vom 19. November 2025 nur eine Rechnung, die maschinell erstellt, elektronisch aufgezeichnet und über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert ist. Du erkennst sie an einer Transaktionsnummer, der Seriennummer der Kasse oder des Sicherheitsmoduls – oder an einem QR-Code, der diese Angaben enthält. Über 250 € kommen die Steuernummer oder USt-IdNr. des Restaurants, eine Rechnungsnummer und dein Name als Gastgeberin oder Gastgeber dazu.
| Auf der Rechnung des Restaurants | bis 250 € | über 250 € |
|---|---|---|
| Name und Anschrift des Restaurants | ja | ja |
| Ausstellungsdatum | ja | ja |
| Speisen und Getränke einzeln | ja | ja |
| Tag der Bewirtung | ja | ja |
| Rechnungsbetrag | ja | ja |
| Steuernummer oder USt-IdNr. des Restaurants | – | ja |
| fortlaufende Rechnungsnummer | – | ja |
| dein Name als Gastgeberin oder Gastgeber | – | ja |
„Speisen und Getränke“ mit einer Gesamtsumme reicht nicht; die Rechnung nennt, was serviert wurde. Bezeichnungen wie „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ oder „Lunch-Buffet“ sind in Ordnung. Den Tag der Bewirtung druckt die Kasse – ein handschriftlicher Zusatz oder ein Datumsstempel zählt nicht. Für deinen Namen über 250 € gilt: Diese Angabe ist erfüllt, wenn die Rechnung ordnungsgemäß auf dich ausgestellt ist, mit Name und Anschrift.
Eine handgeschriebene oder nur maschinell erstellte Rechnung ohne TSE aus einem Restaurant mit Kasse kostet nicht 30 %, sondern den Abzug der ganzen Bewirtung.
Trinkgeld
Das Trinkgeld kann auf der Rechnung stehen. Steht es nicht darauf, musst du es nachweisen – zum Beispiel, indem die Bedienung es auf der Rechnung quittiert.
Ohne Kassenbon: Rechnung später, Kartenzahlung, Kassenausfall
Bekommst du die Rechnung später und zahlst per Karte oder Überweisung, etwa bei einer geschlossenen Veranstaltung, brauchst du keinen Kassenbon. Dann heftest du den Zahlungsbeleg an, es sei denn, die unbare Zahlung steht schon auf der Rechnung. Fällt die TSE aus und vermerkt das Restaurant das auf dem Beleg, bleibt der Abzug grundsätzlich erhalten.
Im Ausland
Die Regeln gelten für eine Bewirtung im Ausland genauso. Eine handgeschriebene ausländische Rechnung wird nur im Ausnahmefall anerkannt: Du musst glaubhaft machen, dass es in diesem Land keine Pflicht zu maschinellen Belegen gibt.
Über 250 € als E-Rechnung
Über 250 € darf das Restaurant dir zuerst einen Kassenbon geben und ihn später durch eine E-Rechnung berichtigen. An ein Unternehmen darf es für Bewirtungen nach § 27 Abs. 38 UStG bis zum 31. Dezember 2026 noch eine Rechnung auf Papier oder, wenn du zustimmst, als PDF ausstellen. 2027 darf es das nur noch, wenn sein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 € betrug; ab 2028 ist die E-Rechnung die Regel. Eine E-Rechnung bewahrst du in ihrem strukturierten Teil auf (mehr dazu unten, bei Papier oder digital).
Wie viel vom Essen zählt: 70 % und die Vorsteuer
70 % einer angemessenen und belegten Bewirtung sind Betriebsausgabe, 30 % nicht. Mit Regelbesteuerung ziehst du die Vorsteuer trotzdem voll ab. Wenn du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, ziehst du nach § 15 Abs. 2 UStG keine Vorsteuer ab; die 70 % rechnest du vom Gesamtbetrag der Rechnung.
Die 70 % stehen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, die volle Vorsteuer in § 15 Abs. 1a UStG: Die 30 %, die bei der Einkommensteuer wegfallen, kürzen die Vorsteuer nicht. Die Anleitung zur Anlage EÜR 2026 sagt dasselbe.
Seit dem 1. Januar 2026 kosten Speisen im Restaurant nach § 12 UStG und dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 7 % Umsatzsteuer, Getränke weiter 19 %. Eine Restaurantrechnung zeigt deshalb meist beide Steuersätze. Ein Beispiel:
| Bewirtung am 15.09.2026 | Netto | USt | Brutto |
|---|---|---|---|
| Speisen (7 %) | 100,00 € | 7,00 € | 107,00 € |
| Getränke (19 %) | 30,00 € | 5,70 € | 35,70 € |
| Summe | 130,00 € | 12,70 € | 142,70 € |
Dieselbe Rechnung, zweimal gerechnet:
| Regelbesteuerung | Kleinunternehmerregelung | |
|---|---|---|
| Betriebsausgabe (70 %) | 91,00 € (70 % von 130,00 €) | 99,89 € (70 % von 142,70 €) |
| nicht abziehbar (30 %) | 39,00 € | 42,81 € |
| Vorsteuer | 12,70 € | 0,00 € |
Die Rechnung liegt unter 250 €, sie ist also eine Kleinbetragsrechnung (mehr dazu unten). Dieselbe Bewirtung steht in der Vorlage unten als ausgefülltes Beispiel.
Bewirtungskosten zeichnest du einzeln und getrennt von deinen anderen Betriebsausgaben auf – sonst sind sie nach § 4 Abs. 7 EStG gar nicht abziehbar. Die Vorsteuer kostet ein solcher Formfehler allein nicht.
Was du sonst absetzen kannst, steht in Was Selbstständige absetzen können.
Bewirtungsbeleg-Vorlage zum Ausfüllen
Eine amtliche Vorlage gibt es nicht – der Bewirtungsbeleg ist ein formloses Dokument. Diese Vorlage enthält alle Angaben: Du druckst sie aus, füllst sie aus, unterschreibst sie und heftest die Rechnung des Restaurants an.
| Feld | Was du einträgst | Beispiel |
|---|---|---|
| Tag der Bewirtung | das Datum des Essens | 15.09.2026 |
| Ort der Bewirtung | Name und Anschrift des Restaurants | Restaurant Lindenhof, Lindenstraße 12, 50674 Köln |
| Teilnehmer | die Namen aller Teilnehmer, mit Unternehmen | Alex Kaya (du), Anna Beispiel (Beispiel GmbH), Jonas Muster (Muster AG) |
| Anlass | der betriebliche Grund | Besprechung des Website-Projekts mit der Beispiel GmbH |
| Höhe der Aufwendungen | der Betrag laut Rechnung | 142,70 € |
| Trinkgeld | der Betrag, wenn er nicht auf der Rechnung steht – am besten quittiert ihn die Bedienung auf der Rechnung | 0,00 € |
| Rechnung des Restaurants | angeheftet | ja |
| Ort und Datum | wo und wann du unterschreibst | Köln, 15.09.2026 |
| Unterschrift | deine Unterschrift als Gastgeberin oder Gastgeber |
Die Vorlage zum Herunterladen: Bewirtungsbeleg als PDF (ausfüllbar) · Bewirtungsbeleg als Word-Datei (DOCX)
Ausdrucken, ausfüllen, von Hand unterschreiben, die Rechnung des Restaurants anheften. Eine ausgefüllte Datei ohne Unterschrift zählt nicht. Bewahrst du den Bewirtungsbeleg nur digital auf, gelten eigene Regeln: mehr dazu unten, bei „Den Bewirtungsbeleg digital führen“.
Eigenbeleg: wann er erlaubt ist und was draufgehört
Ein Eigenbeleg ist erlaubt, wenn es keinen fremden Beleg gibt – etwa am Parkautomaten ohne Bon oder wenn der Beleg verloren gegangen ist. Er braucht dieselben Mindestangaben wie jeder Beleg. Vorsteuer ziehst du daraus nicht ab, und eine fehlende Restaurantrechnung ersetzt er nicht.
Die GoBD sagen es knapp: „Ist kein Fremdbeleg vorhanden, muss ein Eigenbeleg erstellt werden.“ Der Eigenbeleg ist die Ausnahme für den Fall, dass es keinen fremden Beleg gibt – kein zweiter Weg neben der Rechnung.
Die Mindestangaben eines Belegs nach den GoBD (Rz. 77):
- eine eindeutige Belegnummer
- Belegaussteller und Belegempfänger, soweit branchenüblich
- der Betrag
- die Währung, bei Fremdwährung mit Wechselkurs
- eine hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls
- das Belegdatum
- der verantwortliche Aussteller, soweit vorhanden
Für die Vorsteuer brauchst du eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG, die der Leistende ausstellt. Ein Eigenbeleg ist keine solche Rechnung, also ziehst du aus ihm keine Vorsteuer ab.
Ein Eigenbeleg ersetzt nicht die Rechnung des Restaurants. Was ohne sie gilt, steht oben bei der Rechnung des Restaurants.
Wer unterschreibt?
Den Bewirtungsbeleg – selbst ein Eigenbeleg – unterschreibst du als Gastgeberin oder Gastgeber; das verlangt das Bundesfinanzministerium. Für andere Eigenbelege nennt die Liste der GoBD keine Unterschrift und kein Feld für den Grund, warum es keinen fremden Beleg gibt. Beides ist trotzdem gute Praxis: Unterschreib den Eigenbeleg mit Ort und Datum und schreib dazu, warum es keinen fremden Beleg gibt.
Eigenbeleg-Vorlage zum Ausfüllen
Die Vorlage enthält die Pflichtangaben der GoBD – Belegnummer, Datum, Betrag mit Währung, wofür das Geld ausgegeben wurde, und dich als Aussteller – und drei empfohlene Felder: an wen du gezahlt hast, warum es keinen fremden Beleg gibt, und deine Unterschrift.
| Feld | Pflicht oder empfohlen | Beispiel |
|---|---|---|
| Belegnummer | Pflicht (GoBD Rz. 77) | EB-2026-014 |
| Belegdatum | Pflicht (GoBD Rz. 77) | 15.09.2026 |
| Zahlungsempfänger | empfohlen (macht die Erläuterung vollständig) | Parkhaus am Hauptbahnhof, Köln |
| Betrag | Pflicht (GoBD Rz. 77) | 4,50 € |
| Währung (und Wechselkurs bei Fremdwährung) | Pflicht (GoBD Rz. 77) | EUR |
| Erläuterung: was, wofür, betrieblicher Anlass | Pflicht (GoBD Rz. 77) | Parkgebühr beim Termin mit der Beispiel GmbH |
| Aussteller | Pflicht (GoBD Rz. 77, soweit branchenüblich) | dein Name |
| Grund, warum kein fremder Beleg vorliegt | empfohlen | Automat gab keinen Beleg aus |
| Ort, Datum und Unterschrift | empfohlen | Köln, 15.09.2026 |
Die Vorlage zum Herunterladen: Eigenbeleg als PDF (ausfüllbar) · Eigenbeleg als Word-Datei (DOCX)
Schreib den Eigenbeleg am selben Tag und leg ihn zu den Belegen des Monats. Später weißt du nicht mehr, wofür die 4,50 € waren.
Kleinbetragsrechnung: was bis 250 € brutto genügt
Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer 250 € nicht übersteigt, braucht nur vier Angaben: Name und Anschrift des Leistenden, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie den Bruttobetrag mit Steuersatz oder einem Hinweis auf die Steuerbefreiung. Sie darf immer auf Papier oder, wenn der Empfänger zustimmt, als PDF kommen; eine E-Rechnung ist dafür nie Pflicht.
Die vier Angaben nach § 33 UStDV:
- der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistenden
- das Ausstellungsdatum
- Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung
- der Betrag einschließlich Umsatzsteuer in einer Summe und der Steuersatz – oder ein Hinweis, dass eine Steuerbefreiung gilt
Stehen auf einer kleinen Rechnung Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen, nennt sie nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass eine Summe je Steuersatz – wie die Restaurantrechnung oben mit 107,00 € zu 7 % und 35,70 € zu 19 %. Für Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG – Fernverkäufe, innergemeinschaftliche Lieferungen und das Reverse-Charge-Verfahren – gilt die Erleichterung nicht.
Brutto, nicht netto: Die 250 € sind der Gesamtbetrag der Rechnung, die Umsatzsteuer eingeschlossen. § 33 UStDV verlangt Entgelt und Steuerbetrag „in einer Summe“.
Wenn du eine bekommst
Mit Regelbesteuerung ziehst du aus einer Kleinbetragsrechnung die Vorsteuer ab: Du teilst den Rechnungsbetrag nach § 35 UStDV selbst in Entgelt und Steuerbetrag auf – bei 107,00 € zu 7 % sind das 100,00 € und 7,00 €. Wenn du die Kleinunternehmerregelung nutzt, ziehst du auch hier keine Vorsteuer ab.
Wenn du eine ausstellst
Bis 250 € brutto reichen dir dieselben vier Angaben, und du darfst die Rechnung immer auf Papier oder, wenn der Empfänger zustimmt, als PDF schicken, auch an ein Unternehmen. Wenn du die Kleinunternehmerregelung nutzt, ist die vierte Angabe der Hinweis auf die Steuerbefreiung, denn deine Umsätze sind steuerfrei.
Aufbewahrungsfristen: Wie lange musst du Rechnungen und Belege aufbewahren?
Nach § 147 AO bewahrst du Rechnungen und andere Buchungsbelege 8 Jahre auf, Bücher und Aufzeichnungen 10 Jahre, Geschäftsbriefe 6 Jahre – gezählt ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist.
Die Fristen stehen in § 147 Abs. 3 AO, für Rechnungen auch in § 14b UStG. § 257 HGB nennt dieselben Fristen für Kaufleute; die AO gilt für alle, auch wenn du freiberuflich arbeitest, ein Kleingewerbe hast oder die Kleinunternehmerregelung nutzt.
| Unterlage | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Rechnungen, erhaltene und Doppel der eigenen | 8 Jahre | § 14b UStG, § 147 AO |
| Kassenbons und andere Buchungsbelege | 8 Jahre | § 147 AO |
| betriebliche Kontoauszüge | 8 Jahre | § 147 AO, als Buchungsbeleg |
| Bewirtungsbelege und Eigenbelege | 8 Jahre | § 147 AO, als Buchungsbeleg |
| Lieferscheine, die kein Buchungsbeleg sind | empfangene: bis die Rechnung kommt; abgesandte: bis die Rechnung verschickt ist | § 147 Abs. 3 AO |
| Lieferscheine, die als Buchungsbeleg dienen | 8 Jahre | § 147 AO |
| EÜR, Bücher und Aufzeichnungen | 10 Jahre | § 147 AO |
| empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe | 6 Jahre | § 147 AO |
Wann die Frist beginnt
Die Frist beginnt nach § 147 Abs. 4 AO mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist, die Rechnung ausgestellt oder der Brief empfangen oder abgesandt wurde. Eine Rechnung vom 15. März 2026 bewahrst du also nicht bis März 2034 auf, sondern bis zum 31. Dezember 2034.
Was du 2026 aussortieren darfst
Die Regel bleibt: 8 Jahre ab dem Ende des Jahres. Stand 2026 heißt das: Buchungsbelege bis einschließlich 2017 darfst du vernichten, die von 2018 bewahrst du bis zum 31. Dezember 2026 auf. Von Büchern und Aufzeichnungen (10 Jahre) bewahrst du die ab 2016 auf, von Geschäftsbriefen (6 Jahre) die ab 2020. Jeden 1. Januar rückt die Grenze um ein Jahr weiter.
Warum manche Seiten noch 10 Jahre nennen: Bis Ende 2024 galten für Buchungsbelege 10 Jahre. Seit dem 1. Januar 2025 sind es 8 Jahre, und die kürzere Frist gilt nach Art. 97 § 19a EGAO für alle Belege, deren alte Frist Ende 2024 noch nicht abgelaufen war. Nur Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute bewahren Buchungsbelege weiter 10 Jahre auf. Wer dir 10 Jahre für Rechnungen nennt, ist nicht mehr aktuell.
Die Frist kann länger laufen. Sie endet nicht, solange die Unterlagen für eine Steuer wichtig sind, deren Festsetzungsfrist nach § 169 AO noch läuft (in der Regel vier Jahre). Die IHK Frankfurt nennt typische Fälle: eine begonnene Außenprüfung, eine vorläufige Steuerfestsetzung und ein laufender oder zu erwartender Einspruch.
Papier oder digital: Darfst du Belege scannen und das Papier wegwerfen?
Ja – ein Foto oder Scan darf das Papier ersetzen, wenn er bildlich mit dem Original übereinstimmt, die ganze Frist lesbar und unverändert bleibt und du kurz festhältst, wie du scannst. Was per E-Mail kommt, bewahrst du digital im erhaltenen Format auf.
§ 147 Abs. 2 AO erlaubt, Belege als Bild oder Datei aufzubewahren, und die GoBD nennen das Smartphone ausdrücklich als Gerät dafür. Nach dem Erfassen darfst du das Papier vernichten, wenn keine Vorschrift das Original verlangt. Die Bedingungen:
- Bildlich gleich: Das Bild zeigt den Beleg so, wie er auf Papier aussah.
- Lesbar und verfügbar: Du kannst die Datei die ganze Frist über am Bildschirm lesbar machen; ein Ausdruck allein reicht nicht.
- Unveränderbar: Keine Änderung darf den ursprünglichen Inhalt verdecken.
- Verfahren dokumentiert: Eine kurze Anweisung hält fest, wer wann was erfasst und wie du Lesbarkeit und Vollständigkeit prüfst.
Für ein kleines Unternehmen darf diese Dokumentation kurz sein; ihr Umfang richtet sich nach deinem Betrieb. Fehlt sie, ist das allein noch kein Grund, die Buchführung zu verwerfen, solange alles nachvollziehbar bleibt. Eine elektronische Signatur oder einen Zeitstempel braucht der Scan für die Steuer nicht.
Thermopapier verblasst
Viele Kassenbons sind auf Thermopapier gedruckt. Bei ihnen kann die Schrift „nach einigen Monaten oder Jahren verblassen“, schreibt die IHK zu Essen, und viele bleiben keine 8 Jahre lesbar. Lesbar sein müssen Rechnungen aber die ganze Frist. Kann das Finanzamt die Angaben nicht mehr prüfen, ist der Vorsteuerabzug gefährdet.
Die Finanzverwaltung verlangt deshalb, einen Beleg auf Thermopapier auf Papier zu kopieren, das die ganze Frist lesbar bleibt; das Thermopapier selbst musst du dann nicht aufbewahren. Nach der IHK zu Essen ist auch ein Scan zulässig, wenn er die Bedingungen oben erfüllt.
Kopier oder fotografier den Bon gleich, wenn du ihn bekommst – nicht erst, wenn du die Belege des Jahres sortierst.
In BravoLisa fotografierst du einen Kassenbon oder leitest eine Rechnung per E-Mail weiter, und daraus wird eine Ausgabe. Den Scan kannst du dort neben deinem Papier aufbewahren – anders als das Thermopapier verblasst das Foto nicht. Ob der Scan das Papier ersetzt, entscheiden die Bedingungen oben.
Was per E-Mail kommt
Eine Rechnung, die als PDF per E-Mail kommt, bewahrst du digital auf, in dem Format, in dem sie gekommen ist; nur einen Ausdruck aufzuheben reicht nicht. Bei einer E-Rechnung genügt nach der zweiten Änderung der GoBD der strukturierte Teil. Den lesbaren Teil brauchst du zusätzlich nur, wenn er weitere Angaben enthält, die für die Steuer wichtig sind.
Den Bewirtungsbeleg digital führen
Auch der Bewirtungsbeleg darf digital sein. Dann autorisierst du ihn mit einer elektronischen Unterschrift oder einer elektronischen Genehmigung. Er darf sich nachträglich nicht unbemerkt ändern lassen und muss sich der Rechnung zuordnen lassen; die Zeitpunkte von Erstellung und Unterschrift oder Genehmigung werden elektronisch festgehalten. Das ist anders als beim Scan, der keinen Zeitstempel braucht. Außerdem gelten die vier Bedingungen oben, Verfahrensdokumentation eingeschlossen. Die Angaben darfst du auch digital auf die gescannte oder digitale Rechnung selbst schreiben. Lässt sich einer Rechnung kein Bewirtungsbeleg zuordnen, ist die Bewirtung nicht abziehbar.
Häufige Fragen
Was muss auf einem Bewirtungsbeleg stehen?
Fünf Angaben: Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen. Du schreibst sie zeitnah auf und unterschreibst als Gastgeberin oder Gastgeber. Im Restaurant genügen auf deinem Beleg Anlass und Teilnehmer, wenn du die Rechnung des Restaurants anheftest – Ort, Tag und Betrag stehen dann auf der Rechnung.
Was gilt beim Bewirtungsbeleg über 250 Euro?
Über 250 € muss die Rechnung des Restaurants zusätzlich seine Steuernummer oder USt-IdNr., eine fortlaufende Rechnungsnummer und deinen Namen als Gastgeberin oder Gastgeber tragen. Wie jede Restaurantrechnung ist sie maschinell erstellt; hat das Restaurant eine Kasse, ist sie über eine zertifizierte TSE abgesichert. Eine handgeschriebene Rechnung aus einem Restaurant mit Kasse kostet den Abzug der ganzen Bewirtung.
Ist ein Eigenbeleg erlaubt?
Ja, wenn es keinen fremden Beleg gibt – etwa am Parkautomaten ohne Bon. Er braucht die Mindestangaben jedes Belegs: Nummer, Datum, Betrag mit Währung, Erläuterung, Aussteller. Vorsteuer ziehst du aus einem Eigenbeleg nicht ab, und eine fehlende Restaurantrechnung ersetzt er nicht: Ohne sie ist die ganze Bewirtung nicht abziehbar.
Wer muss den Eigenbeleg unterschreiben?
Den Bewirtungsbeleg unterschreibst du als Gastgeberin oder Gastgeber; das verlangt das Bundesfinanzministerium. Für andere Eigenbelege nennen die GoBD keine Unterschrift unter den Pflichtangaben. Unterschreib trotzdem, mit Ort und Datum, und notiere, warum es keinen fremden Beleg gibt: So zeigst du, wer den Beleg ausgestellt hat und warum.
Ist die Grenze der Kleinbetragsrechnung brutto oder netto?
Brutto. Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer 250 € nicht übersteigt. Sie braucht nur vier Angaben: Name und Anschrift des Leistenden, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie den Bruttobetrag mit Steuersatz oder einem Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Wie lange muss man Rechnungen aufbewahren?
8 Jahre, seit 2025 – vorher waren es 10. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde: Eine Rechnung von 2026 bewahrst du bis zum 31. Dezember 2034 auf. Solange eine Steuerfestsetzung noch offen ist, etwa bei einer Außenprüfung oder einem Einspruch, läuft die Frist länger.
Ein Beleg ist eine Notiz an dich selbst in acht Jahren – schreib sie heute, solange du noch weißt, worum es ging.
💜💙 Dein BravoLisa-Team
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche, rechtliche oder buchhalterische Beratung dar. Jede Situation ist anders – wende dich für eine auf dich zugeschnittene Beratung an eine qualifizierte Fachperson (Steuerberatung, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt). BravoLisa übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.
Quellen (23)
- Bayerisches Landesamt für Steuern — BMF-Schreiben vom 28. November 2019, GoBD
- Bundesfinanzministerium — GoBD, 2. Änderung vom 14. Juli 2025
- Finanzamt NRW — Belege zur Steuererklärung
- Bundesfinanzministerium — BMF-Schreiben vom 19. November 2025, Bewirtungskosten als Betriebsausgaben
- gesetze-im-internet.de — Einkommensteuergesetz, § 4
- gesetze-im-internet.de — Einkommensteuergesetz, § 9b
- gesetze-im-internet.de — Umsatzsteuergesetz, § 12
- Bundesfinanzministerium — BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025, ermäßigter Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
- gesetze-im-internet.de — Umsatzsteuergesetz, § 15
- gesetze-im-internet.de — Umsatzsteuergesetz, § 19
- Bundesfinanzministerium — Anleitung zur Anlage EÜR 2026
- Bundesfinanzministerium — Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026)
- gesetze-im-internet.de — Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, § 33
- gesetze-im-internet.de — Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, § 35
- gesetze-im-internet.de — Umsatzsteuergesetz, § 27
- gesetze-im-internet.de — Abgabenordnung, § 147
- gesetze-im-internet.de — Abgabenordnung, § 169
- gesetze-im-internet.de — Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, Art. 97 § 19a
- gesetze-im-internet.de — Umsatzsteuergesetz, § 14b
- gesetze-im-internet.de — Handelsgesetzbuch, § 257
- gesetze-im-internet.de — Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche, Art. 95
- IHK Frankfurt am Main — Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
- IHK zu Essen — Umsatzsteuer und Thermopapier